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   FG Sachsen-Anhalt, 19.01.2004 - 4 V 819/03   

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https://dejure.org/2004,13403
FG Sachsen-Anhalt, 19.01.2004 - 4 V 819/03 (https://dejure.org/2004,13403)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19.01.2004 - 4 V 819/03 (https://dejure.org/2004,13403)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19. Januar 2004 - 4 V 819/03 (https://dejure.org/2004,13403)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Steuerschulden ; Begründung des Auswahlermessens in Haftungsbescheiden; Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung nach Abschluss des Einspruchsverfahrens; Folgen der gleichmäßigen Heranziehung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 191 Abs. 1 S. 1 § 5 § 69; HGB § 128
    Begründung des Auswahlermessens bei Haftungsinanspruchnahme von GbR-Gesellschaftern allein wegen ihrer Gesellschafterstellung nicht erforderlich; Haftung; (Aussetzung der Vollziehung)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Begründung des Auswahlermessens bei Haftungsinanspruchnahme von GbR-Gesellschaftern allein wegen ihrer Gesellschafterstellung nicht erforderlich - Haftung - (Aussetzung der Vollziehung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 669
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 02.10.1986 - VII R 28/83

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides - Beurteilung des

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 19.01.2004 - 4 V 819/03
    Auch die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Haftungsschuldners sind nicht bei Erlass des Haftungsbescheides, sondern erst im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 2.10.1986 - VII R 28/83, BFH/NV 1987, 349).

    Auch die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Haftungsschuldners sind nicht bei Erlass des Haftungsbescheids, sondern erst im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (BFH v. 2.10.1986, BFH/NV 1987, 349).

  • FG Hessen, 24.10.1995 - 6 K 5103/89

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides; Haftung Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 19.01.2004 - 4 V 819/03
    Wegen der gleichmäßigen Heranziehung beider Gesellschafter bedurfte es auch keiner besonderen Begründung des Auswahlermessens in den angefochtenen Bescheiden (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 24.10.1995 - 6 K 5103/89, EFG 1996, 162).

    Abgabenordnung , Rdnr. 47 b zu § 191 AO , und Lohmeyer in Pump/Lohmeyer/Leibner, Abgabenordnung , Rdnr. 61 a zu § 191 AO ) stellt aber der verschiedene Umfang der gesellschaftlichen Beteiligung kein Differenzierungskriterium dar, wenn die Haftung - wie im Streitfall - allein an die Gesellschafterstellung des Haftenden geknüpft ist (vgl. BFH-Beschluss vom 2.8.1988 - VII B 111/87, BFH/NV 1989, 152; Hessisches Finanzgericht. Urteil vom 24.10.1995 - 6 K 5103/89, a.a.O.).

  • BFH, 21.06.1995 - II R 7/91

    Die Haftung des Gesellschafters einer GbR für Steuerschulden der Gesellschaft

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 19.01.2004 - 4 V 819/03
    Die demgegenüber vom Finanzgericht Düsseldorf als Beleg für die Richtigkeit seiner Ansicht herangezogenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 21.6.1995 - II R 7/91, BFHE 178, 277) und des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 13.11.1996 - 8 K 6147/95 U, EFG 1997, 324) betreffen andere Sachverhalte, nämlich Fälle des Auswahlermessens bei einer Gesamtschuld, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen (vorrangige Inanspruchnahme des Steuerschuldners vor dem Haftungsschuldner).
  • BFH, 27.06.1995 - V R 27/94

    1. Rücklieferung von nicht abgesetzten Erzeugnissen an den Hersteller - 2.

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 19.01.2004 - 4 V 819/03
    Die demgegenüber vom Finanzgericht Düsseldorf als Beleg für die Richtigkeit seiner Ansicht herangezogenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 21.6.1995 - II R 7/91, BFHE 178, 277) und des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 13.11.1996 - 8 K 6147/95 U, EFG 1997, 324) betreffen andere Sachverhalte, nämlich Fälle des Auswahlermessens bei einer Gesamtschuld, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen (vorrangige Inanspruchnahme des Steuerschuldners vor dem Haftungsschuldner).
  • BFH, 24.03.1994 - IV S 1/94

    Vertraglich vereinbarte Gewinnverwendung zur Verlustdeckung der Schwester-KG ist

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 19.01.2004 - 4 V 819/03
    Die Vollziehung eines - noch nicht bestandskräftigen - Steuerbescheides ist für den Steuerpflichtigen unbillig hart, wenn ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur sehr schwer wieder gutzumachen wären, oder wenn sogar die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre (vgl. Beschluss des BFH vom 24. März 1994 IV S 1/94, BStBl. II 1994, 398).
  • BFH, 02.08.1988 - VII B 111/87

    Ermessen bei der Heranziehung eines Haftungsschuldners

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 19.01.2004 - 4 V 819/03
    Abgabenordnung , Rdnr. 47 b zu § 191 AO , und Lohmeyer in Pump/Lohmeyer/Leibner, Abgabenordnung , Rdnr. 61 a zu § 191 AO ) stellt aber der verschiedene Umfang der gesellschaftlichen Beteiligung kein Differenzierungskriterium dar, wenn die Haftung - wie im Streitfall - allein an die Gesellschafterstellung des Haftenden geknüpft ist (vgl. BFH-Beschluss vom 2.8.1988 - VII B 111/87, BFH/NV 1989, 152; Hessisches Finanzgericht. Urteil vom 24.10.1995 - 6 K 5103/89, a.a.O.).
  • FG Düsseldorf, 14.12.1998 - 3 K 233/97

    Darlegung des Auswahlermessens bei Haftungsbescheid

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 19.01.2004 - 4 V 819/03
    Entgegen der Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 14.12.1998 - 3 K 233/97 H (U), EFG 1999, 366 ; gl.A. offenbar Dumke in Schwarz.
  • FG Münster, 13.11.1996 - 8 K 6147/95
    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 19.01.2004 - 4 V 819/03
    Die demgegenüber vom Finanzgericht Düsseldorf als Beleg für die Richtigkeit seiner Ansicht herangezogenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 21.6.1995 - II R 7/91, BFHE 178, 277) und des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 13.11.1996 - 8 K 6147/95 U, EFG 1997, 324) betreffen andere Sachverhalte, nämlich Fälle des Auswahlermessens bei einer Gesamtschuld, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen (vorrangige Inanspruchnahme des Steuerschuldners vor dem Haftungsschuldner).
  • BFH, 07.10.2004 - VII B 46/04

    Haftung eines GbR-Mitgesellschafters

    Das FG versagte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 669 veröffentlichtem Beschluss.
  • FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1528/05

    Persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts

    Eine Beschränkung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters nach Maßgabe seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen oder am Gewinn oder dergleichen im Rahmen der Ausübung des Auswahlermessens kann aber nur dann zum Zuge kommen, wenn feststeht, dass der Steuerausfall durch Haftungsinanspruchnahme anderer Gesellschafter ausgeglichen werden kann (BFH-Beschluss vom 07. Oktober 2004 VII B 46/04, BFH/NV 2005, 827; Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19. Januar 2004 4 V 819/03, EFG 2004, 669; vgl. auch Rüsken in Klein, AO, 9. Aufl., 2006, § 191, RZ 59; eine Berücksichtigung gänzlich ablehnend Jatzke in Beermann/Gosch, AO, 56. Lfg., Januar 2006, § 191, RZ 23), wofür es im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ermessensentscheidung keine Anhaltspunkte gab.
  • FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2007 - 3 K 1529/05

    Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids wegen der Inanspruchnahme eines gesetzlich

    Eine Beschränkung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters nach Maßgabe seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen oder am Gewinn oder dergleichen im Rahmen der Ausübung des Auswahlermessens kann aber nur dann zum Zuge kommen, wenn feststeht, dass der Steuerausfall durch Haftungsinanspruchnahme anderer Gesellschafter ausgeglichen werden kann (BFH-Beschluss vom 07. Oktober 2004 VII B 46/04, BFH/NV 2005, 827; Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 19. Januar 2004 4 V 819/03, EFG 2004, 669; vgl. auch Rüsken in Klein, AO, 9. Aufl., 2006, § 191, RZ 59; eine Berücksichtigung gänzlich ablehnend Jatzke in Beermann/Gosch, AO, 56. Lfg., Januar 2006, § 191, RZ 23), wofür es im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ermessensentscheidung keine Anhaltspunkte gab.
  • FG Hessen, 03.03.2005 - 6 V 2883/04

    Haftungsinanspruchnahme eines GbR-Gesellschafters für Steuerschulden der

    Sofern das FA - wie im Streitfall - die Inanspruchnahme des antragstellenden Gesellschafters auf die verschuldensunabhängige bürgerlich-rechtliche Haftung nach §§ 427, 421 BGB gründet, was im Ergebnis einer analogen Anwendung des § 128 OHG gleichsteht, sind Verschuldensgesichtspunkte im Gegensatz zur verschuldensabhängigen Geschäftsführerhaftung gemäß § 69 AO bei der Ermessensentscheidung nicht zu berücksichtigen (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 24. Oktober 1995, 6 K 5103/89, EFG 1996, 162, Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Januar 2004, 4 V 819/03, EFG 2004, 669).
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